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Art. 8

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 100/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 100/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 100/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Beachte

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 8

Anlagen

  1. Absatz eins,Jede Eisenbahnverwaltung beaufsichtigt, erhält und erneuert die gesamten Anlagen der auf ihrem Gebiet befindlichen Betriebswechselbahnhöfe und Anschlußgrenzstrecken.
  2. Absatz 2,Der Nachbarverwaltung werden in den Betriebswechselbahnhöfen die von ihr zur Abwicklung ihres Dienstes benötigten Räume, Anlagen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Wenn die vorhandenen Räume, Anlagen oder Einrichtungen nicht ausreichen oder nicht entsprechen, wird die Eigentumsverwaltung im Einvernehmen mit der Nachbarverwaltung notwendige und wirtschaftlich vertretbare Herstellungen auf eigene Kosten ausführen.
  3. Absatz 3,Für die der Nachbarverwaltung in den Betriebswechselbahnhöfen überlassenen und von dieser ausschließlich benützten Räume, Anlagen und Einrichtungen leistet sie eine den Selbstkosten entsprechende Vergütung.
  4. Absatz 4,Die baulichen und technischen Ausgestaltungen der Anschlußgrenzstrecken werden im Einvernehmen der beiden Eisenbahnverwaltungen von der Eigentumsverwaltung auf eigene Kosten ausgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10011376

Dokumentnummer

NOR40039980