Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnischer Beirat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2017Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Über jede Sitzung des Elektrotechnischen Beirates und der Unterausschüsse ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, den Sitzungstag, den Gegenstand der Beratung, die Anträge und das Abstimmungsergebnis sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat aus dem Beamtenkreise des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau einen nicht stimmberechtigten Schriftführer zu bestellen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Dem Protokoll ist eine Niederschrift über das Ergebnis allfälliger Unterausschußberatungen unter Angabe der vom Elektrotechnischen Beirat beschlossenen Änderungen beizulegen. Das Protokoll und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern sowie Teilnehmern des Elektrotechnischen Beirates zuzusenden.
(2)Absatz 2,Die vom Elektrotechnischen Beirat abgegebenen Gutachten samt einem allfälligen Anhang sind dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zugleich mit dem Protokoll über die Sitzung vorzulegen, in der ihre Annahme erfolgte.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Dokumentnummer
NOR12147099
Alte Dokumentnummer
N9196542362L