Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
12.06.1965 bis 18.01.2017 — BGBl. Nr. 141/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1012.06.196518.01.2017 BGBl. Nr. 141/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnischer Beirat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

12.06.1965BGBl. Nr. 141/1965

Außerkrafttretensdatum

18.01.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2017

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Über jede Sitzung des Elektrotechnischen Beirates und der Unterausschüsse ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, den Sitzungstag, den Gegenstand der Beratung, die Anträge und das Abstimmungsergebnis sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat aus dem Beamtenkreise des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau einen nicht stimmberechtigten Schriftführer zu bestellen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Dem Protokoll ist eine Niederschrift über das Ergebnis allfälliger Unterausschußberatungen unter Angabe der vom Elektrotechnischen Beirat beschlossenen Änderungen beizulegen. Das Protokoll und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern sowie Teilnehmern des Elektrotechnischen Beirates zuzusenden.
  2. Absatz 2,Die vom Elektrotechnischen Beirat abgegebenen Gutachten samt einem allfälligen Anhang sind dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zugleich mit dem Protokoll über die Sitzung vorzulegen, in der ihre Annahme erfolgte.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011377

Dokumentnummer

NOR12147099

Alte Dokumentnummer

N9196542362L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/141/P10/NOR12147099