Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnischer Beirat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2017Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
§ 5.Paragraph 5,
Wenn ein Mitglied des Elektrotechnischen Beirates verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Wird ein Mitglied des Elektrotechnischen Beirates abberufen (§ 9), so ist gemäß § 14 Abs. 5 Elektrotechnikgesetz für die restliche Funktionsdauer des Elektrotechnischen Beirates unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied des Elektrotechnischen Beirates verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Wird ein Mitglied des Elektrotechnischen Beirates abberufen (Paragraph 9,), so ist gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Elektrotechnikgesetz für die restliche Funktionsdauer des Elektrotechnischen Beirates unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
NOR12147094
Alte Dokumentnummer
N9196542357L