Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnischer Beirat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2017Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die gemäß § 14 Abs. 7 Elektrotechnikgesetz zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates eingeladenen Bundesministerien und Ämter der Landesregierungen sind berechtigt, informierte Vertreter dorthin zu entsenden. Sie sind auch von den Beratungsgegenständen rechtzeitig zu verständigen und können sich zu den in ihren Wirkungskreis fallenden Angelegenheiten zu Wort melden. Sie sind auf ihr Verlangen auch zu den Sitzungen der Unterausschüsse einzuladen. Die Vertreter dieser Ressorts und die Ämter der Landesregierungen sowie die vom Elektrotechnischen Beirat herangezogenen Sachverständigen haben kein Stimmrecht. Die gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Elektrotechnikgesetz zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates eingeladenen Bundesministerien und Ämter der Landesregierungen sind berechtigt, informierte Vertreter dorthin zu entsenden. Sie sind auch von den Beratungsgegenständen rechtzeitig zu verständigen und können sich zu den in ihren Wirkungskreis fallenden Angelegenheiten zu Wort melden. Sie sind auf ihr Verlangen auch zu den Sitzungen der Unterausschüsse einzuladen. Die Vertreter dieser Ressorts und die Ämter der Landesregierungen sowie die vom Elektrotechnischen Beirat herangezogenen Sachverständigen haben kein Stimmrecht.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
NOR12147095
Alte Dokumentnummer
N9196542358L