Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
12.06.1965 bis 18.01.2017 — BGBl. Nr. 141/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 712.06.196518.01.2017 BGBl. Nr. 141/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnischer Beirat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

12.06.1965BGBl. Nr. 141/1965

Außerkrafttretensdatum

18.01.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2017

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zur Beschlußfähigkeit des Elektrotechnischen Beirates in Angelegenheiten, betreffend die Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der in den Paragraphen 2 bis 4 sowie 7 bis 9 des Elektrotechnikgesetzes vorgesehenen Verordnungen, ist erforderlich, daß die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  2. Absatz 2,Falls der Einladung jedoch nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder gefolgt ist, ist der Vorsitzende berechtigt, mit dem Beginn der Sitzung eine halbe Stunde zuzuwarten. Der Elektrotechnische Beirat ist sodann auf jeden Fall beschlußfähig.
  3. Absatz 3,Gültige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Die überstimmten Mitglieder des Elektrotechnischen Beirates sind berechtigt, ihre Auffassung in einem Anhang zum Gutachten des Elektrotechnischen Beirates dem Vorsitzenden bekanntzugeben. Bei Stimmengleichheit sind beide Auffassungen dem Vorsitzenden bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende leitet die Abstimmung und gibt seine Stimme zuletzt ab.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

10011377

Dokumentnummer

NOR12147096

Alte Dokumentnummer

N9196542359L