Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnischer Beirat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2017Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zur Beschlußfähigkeit des Elektrotechnischen Beirates in Angelegenheiten, betreffend die Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der in den §§ 2 bis 4 sowie 7 bis 9 des Elektrotechnikgesetzes vorgesehenen Verordnungen, ist erforderlich, daß die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.Zur Beschlußfähigkeit des Elektrotechnischen Beirates in Angelegenheiten, betreffend die Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der in den Paragraphen 2 bis 4 sowie 7 bis 9 des Elektrotechnikgesetzes vorgesehenen Verordnungen, ist erforderlich, daß die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2)Absatz 2,Falls der Einladung jedoch nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder gefolgt ist, ist der Vorsitzende berechtigt, mit dem Beginn der Sitzung eine halbe Stunde zuzuwarten. Der Elektrotechnische Beirat ist sodann auf jeden Fall beschlußfähig.
(3)Absatz 3,Gültige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Die überstimmten Mitglieder des Elektrotechnischen Beirates sind berechtigt, ihre Auffassung in einem Anhang zum Gutachten des Elektrotechnischen Beirates dem Vorsitzenden bekanntzugeben. Bei Stimmengleichheit sind beide Auffassungen dem Vorsitzenden bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende leitet die Abstimmung und gibt seine Stimme zuletzt ab.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
NOR12147096
Alte Dokumentnummer
N9196542359L