Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnischer Beirat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2017Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
§ 8.Paragraph 8,
Sämtliche Verhandlungen des Elektrotechnischen Beirates und der von ihm bestellten Unterausschüsse sind vertraulich zu führen. Die Mitglieder des Elektrotechnischen Beirates sowie alle Teilnehmer an den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates und seiner Unterausschüsse sind verpflichtet, darüber Verschwiegenheit zu bewahren. Die Berichterstattung eines Mitgliedes des Elektrotechnischen Beirates sowie eines Sitzungsteilnehmers des Elektrotechnischen Beirates an die entsendende Institution fällt nicht unter die Verschwiegenheitspflicht.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
NOR12147097
Alte Dokumentnummer
N9196542360L