Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Erwerb der Bewilligungen
Antrag
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen des Antragstellers,
den beabsichtigten Standort der Empfangsanlage oder, falls die Empfangsanlage in einem Fahrzeug errichtet wird, den (Wohn-) Sitz des Antragstellers,
die Art der angestrebten Bewilligung (§ 2 Abs. 2),die Art der angestrebten Bewilligung (Paragraph 2, Absatz 2,),
den Zeitraum, wenn die Erteilung einer befristeten Bewilligung beantragt wird.
(3)Absatz 3,Bei der Einbringung des Antrages auf Erteilung einer Zusatzbewilligung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung ist oder werden will.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12147060
Alte Dokumentnummer
N9196513983A