Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Hauptbewilligung ist zu erteilen, wenn der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen ist. Sie ist unbefristet zu erteilen, wenn sie nicht befristet beantragt wird.Die Hauptbewilligung ist zu erteilen, wenn der Antrag nicht gemäß Paragraph 13, abzuweisen ist. Sie ist unbefristet zu erteilen, wenn sie nicht befristet beantragt wird.
(2)Absatz 2,Die Zusatzbewilligung ist zu erteilen, wenn
der Antragsteller eine entsprechende unbefristete Hauptbewilligung mit der gleichen Adresse hat,
der Antragsteller zu dieser Hauptbewilligung noch keine Zusatzbewilligung hat,
die weitere Empfangsanlage in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt (§ 9 lit. a), oder nach den Bestimmungen des § 9 lit. b vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden soll unddie weitere Empfangsanlage in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt (Paragraph 9, Litera a,), oder nach den Bestimmungen des Paragraph 9, Litera b, vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden soll und
der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen ist.der Antrag nicht gemäß Paragraph 13, abzuweisen ist.
(3)Absatz 3,Der Bewilligungsbescheid ist schriftlich auszufertigen (Bewilligungsurkunde).
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12147062
Alte Dokumentnummer
N9196513985A