Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 13.Paragraph 13,
Eine Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn
der Antragsteller die bei der Einbringung des Antrages fällige Gebühr nicht entrichtet hat oder
der begründete Verdacht besteht, daß die Empfangsanlage mißbräuchlich verwendet werden wird (§ 5 Abs. 3).der begründete Verdacht besteht, daß die Empfangsanlage mißbräuchlich verwendet werden wird (Paragraph 5, Absatz 3,).
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12147063
Alte Dokumentnummer
N9196513986A