Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Veränderungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde sind unverzüglich anzuzeigen:
eine Verlegung des Standortes der Empfangsanlage oder des (Wohn-) Sitzes des Bewilligungsinhabers,
eine Änderung des Namens des Bewilligungsinhabers,
eine Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers durch eine Person, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(2)Absatz 2,Die Anzeige nach Abs. 1 ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen; ihr ist die Bewilligungsurkunde beizufügen. Hiebei ist im Falle der lit. c der Tod des Bewilligungsinhabers nachzuweisen und das Leben im gemeinsamen Haushalt glaubhaft zu machen.Die Anzeige nach Absatz eins, ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen; ihr ist die Bewilligungsurkunde beizufügen. Hiebei ist im Falle der Litera c, der Tod des Bewilligungsinhabers nachzuweisen und das Leben im gemeinsamen Haushalt glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Nach Abänderung hat die Bewilligungsbehörde die Bewilligungsurkunde wieder auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12147064
Alte Dokumentnummer
N9196513987A