Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.06.1972 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 333/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.06.197231.12.1999 BGBl. Nr. 333/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.06.1972BGBl. Nr. 333/1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Veränderungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde sind unverzüglich anzuzeigen:
    1. Litera a
      eine Verlegung des Standortes der Empfangsanlage oder des (Wohn-) Sitzes des Bewilligungsinhabers,
    2. Litera b
      eine Änderung des Namens des Bewilligungsinhabers,
    3. Litera c
      eine Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers durch eine Person, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
  2. Absatz 2,Die Anzeige nach Absatz eins, ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen; ihr ist die Bewilligungsurkunde beizufügen. Hiebei ist im Falle der Litera c, der Tod des Bewilligungsinhabers nachzuweisen und das Leben im gemeinsamen Haushalt glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 3,Nach Abänderung hat die Bewilligungsbehörde die Bewilligungsurkunde wieder auszufolgen.

Schlagworte

Wohnsitz


Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147064

Alte Dokumentnummer

N9196513987A