Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.04.1994 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.04.199431.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Übertragung der Bewilligungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Mit Zustimmung des Bewilligungsinhabers kann seine unbefristete Bewilligung auf Antrag auf eine Person übertragen werden, die die Empfangsanlage an dem angegebenen Standort oder mit dem angegebenen (Wohn-) Sitz weiter betreibt, wenn die fälligen Gebühren entrichtet sind und nicht der begründete Verdacht besteht, daß die Empfangsanlage mißbräuchlich verwendet werden wird (Paragraph 5, Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Der Antrag mit der Zustimmung nach Absatz eins, ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen und hat die Namen des Antragstellers und des Bewilligungsinhabers zu enthalten. Dem Antrag ist die Bewilligungsurkunde beizufügen.
  3. Absatz 3,Über den Antrag auf Übertragung entscheidet die für die Bewilligungserteilung zuständige Fernmeldebüro. Nach Durchführung der Übertragung ist die Bewilligungsurkunde dem neuen Inhaber auszufolgen.

Schlagworte

Wohnsitz


Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147065

Alte Dokumentnummer

N9196513988A