Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Erlöschen der Bewilligungen
Allgemeines
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Bewilligungen erlöschen:
durch Verzicht des Bewilligungsinhabers oder durch Ablauf des Bewilligungszeitraumes,
durch Tod des Bewilligungsinhabers, wenn die Bewilligungen nicht übernommen werden (§ 14 Abs. 1 lit. c),durch Tod des Bewilligungsinhabers, wenn die Bewilligungen nicht übernommen werden (Paragraph 14, Absatz eins, Litera c,),
durch Widerruf seitens der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde.
(2)Absatz 2,Die Zusatzbewilligung erlischt außerdem durch Erlöschen der Hauptbewilligung, zu der sie erteilt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12147066
Alte Dokumentnummer
N9196513989A