Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Besondere Bestimmungen für Antennenanlagen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Antennenanlage und die in dieser verwendeten Empfangs- und Übertragungseinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den zum Zeitpunkt der Errichtung der Antennenanlage anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(2)Absatz 2,Empfangs- und Übertragungseinrichtungen von Antennenanlagen können, wenn sie eine Typenbezeichnung tragen, unabhängig von einem Verfahren aus Anlaß eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 4 auf Antrag desjenigen, der die Einrichtungen herstellt oder vertreibt, bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 geprüft und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen, BGBl. Nr. 239/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 typenzugelassen werden.Empfangs- und Übertragungseinrichtungen von Antennenanlagen können, wenn sie eine Typenbezeichnung tragen, unabhängig von einem Verfahren aus Anlaß eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, auf Antrag desjenigen, der die Einrichtungen herstellt oder vertreibt, bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, geprüft und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 5, der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1972, typenzugelassen werden.
Schlagworte
Empfangseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12158159
Alte Dokumentnummer
N9199761559J