Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.07.1977 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.07.197731.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1977

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,An Gemeinschaftsantennenanlagen dürfen innerhalb des von der Bewilligung umfaßten Versorgungsbereiches weitere Empfangsanlagen ohne gesonderte Bewilligung angeschlossen werden. In diesem Falle hat der Inhaber einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage den Anschluß weiterer Empfangsanlagen gegen Kostenbeteiligung unter Einräumung der zu bereits angeschlossenen Empfangsanlagen vergleichbaren Bedingungen zu gestatten.
  2. Absatz 2,Für die Zusammenschaltung von Antennenanlagen ist eine gesonderte fernmeldebehördliche Bewilligung erforderlich.
  3. Absatz 3,Eine Bewilligung nach Absatz 2, ist dem Antragsteller zu erteilen, der den Nachweis der Zustimmung der Bewilligungsinhaber der von der beantragten Zusammenschaltung betroffenen Antennenanlagen erbringen kann und der ausreichende Gewähr für den fortdauernden und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen bietet. An die Stelle der Zustimmung eines Bewilligungsinhabers kann die Zustimmung der Mehrheit der mit ihren Empfangsanlagen an die betreffende Antennenanlage angeschlossenen Inhaber von Hauptbewilligungen (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,) treten.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147073

Alte Dokumentnummer

N9196513996A