Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,An Gemeinschaftsantennenanlagen dürfen innerhalb des von der Bewilligung umfaßten Versorgungsbereiches weitere Empfangsanlagen ohne gesonderte Bewilligung angeschlossen werden. In diesem Falle hat der Inhaber einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage den Anschluß weiterer Empfangsanlagen gegen Kostenbeteiligung unter Einräumung der zu bereits angeschlossenen Empfangsanlagen vergleichbaren Bedingungen zu gestatten.
(2)Absatz 2,Für die Zusammenschaltung von Antennenanlagen ist eine gesonderte fernmeldebehördliche Bewilligung erforderlich.
(3)Absatz 3,Eine Bewilligung nach Abs. 2 ist dem Antragsteller zu erteilen, der den Nachweis der Zustimmung der Bewilligungsinhaber der von der beantragten Zusammenschaltung betroffenen Antennenanlagen erbringen kann und der ausreichende Gewähr für den fortdauernden und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen bietet. An die Stelle der Zustimmung eines Bewilligungsinhabers kann die Zustimmung der Mehrheit der mit ihren Empfangsanlagen an die betreffende Antennenanlage angeschlossenen Inhaber von Hauptbewilligungen (§ 2 Abs. 2 lit. a) treten.Eine Bewilligung nach Absatz 2, ist dem Antragsteller zu erteilen, der den Nachweis der Zustimmung der Bewilligungsinhaber der von der beantragten Zusammenschaltung betroffenen Antennenanlagen erbringen kann und der ausreichende Gewähr für den fortdauernden und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen bietet. An die Stelle der Zustimmung eines Bewilligungsinhabers kann die Zustimmung der Mehrheit der mit ihren Empfangsanlagen an die betreffende Antennenanlage angeschlossenen Inhaber von Hauptbewilligungen (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,) treten.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12147073
Alte Dokumentnummer
N9196513996A