Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Teilnehmerverhältnis
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Das Verlangen nach Herstellung der Einrichtungen für den Drahtrundfunk sowie nach Verlegung der Einrichtungen ist bei dem Abgabepostamt, das für den in der unbefristeten Hauptbewilligung angegebenen Standort zuständig ist, schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2,Das Teilnehmerverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem sich die Post- und Telegraphenverwaltung mit der Herstellung der verlangten Einrichtungen schriftlich einverstanden erklärt hat.
(3)Absatz 3,Die Herstellung kann abgelehnt werden, wenn zwingende technische Gründe entgegenstehen.
(4)Absatz 4,Wenn der Bewerber nicht bereits Fernsprechteilnehmer ist, hat er für Liegenschaften oder Gebäude, die für die Herstellung in Anspruch genommen werden müssen, eine schriftliche Erklärung des Verfügungsberechtigten beizubringen, wonach dieser gegen die Inanspruchnahme keine Einwendungen erhebt. Falls der Bewerber Untermieter ist, hat er auch das Einverständnis des Hauptmieters zur Herstellung nachzuweisen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 267/1972
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12147078
Alte Dokumentnummer
N9196514001A