Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.06.1972 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 333/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.06.197231.12.2018 BGBl. Nr. 333/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.06.1972BGBl. Nr. 333/1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Teilnehmerverhältnis

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Das Verlangen nach Herstellung der Einrichtungen für den Drahtrundfunk sowie nach Verlegung der Einrichtungen ist bei dem Abgabepostamt, das für den in der unbefristeten Hauptbewilligung angegebenen Standort zuständig ist, schriftlich einzubringen.
  2. Absatz 2,Das Teilnehmerverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem sich die Post- und Telegraphenverwaltung mit der Herstellung der verlangten Einrichtungen schriftlich einverstanden erklärt hat.
  3. Absatz 3,Die Herstellung kann abgelehnt werden, wenn zwingende technische Gründe entgegenstehen.
  4. Absatz 4,Wenn der Bewerber nicht bereits Fernsprechteilnehmer ist, hat er für Liegenschaften oder Gebäude, die für die Herstellung in Anspruch genommen werden müssen, eine schriftliche Erklärung des Verfügungsberechtigten beizubringen, wonach dieser gegen die Inanspruchnahme keine Einwendungen erhebt. Falls der Bewerber Untermieter ist, hat er auch das Einverständnis des Hauptmieters zur Herstellung nachzuweisen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 267/1972

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147078

Alte Dokumentnummer

N9196514001A