Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Pflichten des Teilnehmers
§ 29.Paragraph 29,
Hinsichtlich der Pflichten des Teilnehmers sind jene Bestimmungen der jeweils geltenden Fernsprechordnung sinngemäß anzuwenden, die die Bereitstellung geeigneter Räume für die Einrichtungen, die Kostentragung für notwendige Schutzmaßnahmen und für Ausbesserungsarbeiten in Räumen und an Gebäudeteilen, die Sorgepflicht hinsichtlich Gefährdung und Störung der Einrichtungen, die Anzeige über Verlust, Beschädigung und Störung der Einrichtungen, das Verbot der eigenmächtigen Änderung der Einrichtungen und die Entrichtung der Gebühren zum Gegenstand haben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 267/1972
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12147079
Alte Dokumentnummer
N9196514002A