Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1977 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 345/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.08.199731.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999
§ 201.07.197731.07.1997 BGBl. Nr. 345/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1977BGBl. Nr. 345/1977

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Bewilligungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunk-Empfangsanlage oder einer Fernsehrundfunk-Empfangsanlage ist, sofern nicht die Bestimmungen des Paragraph 4, anzuwenden sind, eine Bewilligung erforderlich.
  2. Absatz 2,Es gibt folgende Arten von Bewilligungen:
    1. Litera a
      Hauptbewilligungen (Paragraph 7,): die Rundfunk-Hauptbewilligung und die Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung,
    2. Litera b
      Zusatzbewilligungen (Paragraph 9,): die Rundfunk-Zusatzbewilligung und die Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung.
  3. Absatz 3,Die Hauptbewilligungen können unbefristet oder auf längstens drei Monate befristet sein. Die Zusatzbewilligungen dürfen nur unbefristet sein.
  4. Absatz 4,Zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage ist eine gesonderte Bewilligung notwendig, wenn
    1. Litera a
      sie unter Verwendung von Verbindungsleitungen für mehrere Empfangsanlagen auf verschiedenen Standorten (Paragraph 7, Absatz 2,) errichtet wird (Gemeinschaftsantennenanlage) - es sei denn, die Standorte aller Empfangsanlagen befinden sich auf zusammenhängenden Grundstücken und kein Teil der Anlage benützt oder kreuzt einen öffentlichen Weg - oder
    2. Litera b
      die Antenne vom Standort der Empfangsanlage bzw. dem Standort der am nächsten liegenden Empfangsanlage mehr als 500 m entfernt ist.
    Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage dürfen nur unbefristet sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147052

Alte Dokumentnummer

N9196513975A