Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Bewilligungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunk-Empfangsanlage oder einer Fernsehrundfunk-Empfangsanlage ist, sofern nicht die Bestimmungen des § 4 anzuwenden sind, eine Bewilligung erforderlich.Zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunk-Empfangsanlage oder einer Fernsehrundfunk-Empfangsanlage ist, sofern nicht die Bestimmungen des Paragraph 4, anzuwenden sind, eine Bewilligung erforderlich.
(2)Absatz 2,Es gibt folgende Arten von Bewilligungen:
Hauptbewilligungen (§ 7): die Rundfunk-Hauptbewilligung und die Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung,Hauptbewilligungen (Paragraph 7,): die Rundfunk-Hauptbewilligung und die Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung,
Zusatzbewilligungen (§ 9): die Rundfunk-Zusatzbewilligung und die Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung.Zusatzbewilligungen (Paragraph 9,): die Rundfunk-Zusatzbewilligung und die Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung.
(3)Absatz 3,Die Hauptbewilligungen können unbefristet oder auf längstens drei Monate befristet sein. Die Zusatzbewilligungen dürfen nur unbefristet sein.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,)
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12157392
Alte Dokumentnummer
N9199711055I