Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
01.06.1972 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 333/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.06.197231.12.2018 BGBl. Nr. 333/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.06.1972BGBl. Nr. 333/1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Beendigung des Teilnehmerverhältnisses

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Das Teilnehmerverhältnis endigt durch Kündigung und fristlose Auflösung.
  2. Absatz 2,Der Teilnehmer kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen. Er hat die Kündigung schriftlich bei dem im Paragraph 28, Absatz eins, angegebenen Postamt einzubringen.
  3. Absatz 3,Die Post- und Telegraphenverwaltung kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit fristlos auflösen, wenn der Teilnehmer die entsprechende unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden Standort nicht mehr hat, mit der Entrichtung von Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist oder seine Pflichten als Teilnehmer gröblich oder wiederholt verletzt oder wenn die Voraussetzung des Paragraph 27, Absatz eins, nicht mehr gegeben ist. Die fristlose Auflösung hat schriftlich zu erfolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 267/1972

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147081

Alte Dokumentnummer

N9196514004A