Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Beendigung des Teilnehmerverhältnisses
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Das Teilnehmerverhältnis endigt durch Kündigung und fristlose Auflösung.
(2)Absatz 2,Der Teilnehmer kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen. Er hat die Kündigung schriftlich bei dem im § 28. Abs. 1 angegebenen Postamt einzubringen.Der Teilnehmer kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen. Er hat die Kündigung schriftlich bei dem im Paragraph 28, Absatz eins, angegebenen Postamt einzubringen.
(3)Absatz 3,Die Post- und Telegraphenverwaltung kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit fristlos auflösen, wenn der Teilnehmer die entsprechende unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden Standort nicht mehr hat, mit der Entrichtung von Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist oder seine Pflichten als Teilnehmer gröblich oder wiederholt verletzt oder wenn die Voraussetzung des § 27 Abs. 1 nicht mehr gegeben ist. Die fristlose Auflösung hat schriftlich zu erfolgen.Die Post- und Telegraphenverwaltung kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit fristlos auflösen, wenn der Teilnehmer die entsprechende unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden Standort nicht mehr hat, mit der Entrichtung von Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist oder seine Pflichten als Teilnehmer gröblich oder wiederholt verletzt oder wenn die Voraussetzung des Paragraph 27, Absatz eins, nicht mehr gegeben ist. Die fristlose Auflösung hat schriftlich zu erfolgen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 267/1972
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12147081
Alte Dokumentnummer
N9196514004A