Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,§ 6a, § 8 Abs. 2 und § 9 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 504/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.Paragraph 6 a,, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 9, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1995, treten mit 1. September 1995 in Kraft. (2)Absatz 2,Das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro hat einen angemessenen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen der Betreiber einer Antennenanlage gemäß § 2 Abs. 4 erstmals die Betreiber der an der Antennenanlage angeschlossenen Empfangsanlagen bekanntzugeben hat. Der Betreiber einer Antennenanlage hat den Betreibern der Empfangsanlage schriftlich mitzuteilen, ab wann er Daten erstmals an die Fernmeldebehörde übermittelt.Das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro hat einen angemessenen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen der Betreiber einer Antennenanlage gemäß Paragraph 2, Absatz 4, erstmals die Betreiber der an der Antennenanlage angeschlossenen Empfangsanlagen bekanntzugeben hat. Der Betreiber einer Antennenanlage hat den Betreibern der Empfangsanlage schriftlich mitzuteilen, ab wann er Daten erstmals an die Fernmeldebehörde übermittelt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1995
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12147083
Alte Dokumentnummer
N9196514006A