Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.06.1972 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 333/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.06.197231.12.1999 BGBl. Nr. 333/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1972BGBl. Nr. 333/1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Vorübergehender Betrieb durch andere Personen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,An Stelle des Inhabers einer Bewilligung darf die Empfangsanlage vorübergehend errichten und betreiben
    1. Litera a
      eine andere Person an dem in der Bewilligung angegebenen Standort oder im Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt;
    2. Litera b
      eine Person, die mit dem Bewilligungsinhaber im gemeinsamen Haushalt lebt, auch außerhalb des Standortes.
  2. Absatz 2,Auf Grund der Hauptbewilligung eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen befugten Gewerbetreibenden dürfen auch bei ihm beschäftigte Personen die Empfangsanlagen vorübergehend außerhalb des angegebenen Standortes zum Vorführen errichten und betreiben.
  3. Absatz 3,Der Bewilligungsinhaber bleibt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147053

Alte Dokumentnummer

N9196513976A