Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Probebetrieb
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Eine von einem befugten Gewerbetreibenden (§ 8 Abs. 4) oder einer bei ihm beschäftigten Person (§ 3 Abs. 2) zum Vorführen errichtete und betriebene Empfangsanlage darf der Kunde auf die Dauer von zwei Wochen zur Probe ohne eigene Bewilligung weiter betreiben, wenn bei der Empfangsanlage eine vom Gewerbetreibenden unterfertigte Bestätigung (Abs. 2) aufliegt.Eine von einem befugten Gewerbetreibenden (Paragraph 8, Absatz 4,) oder einer bei ihm beschäftigten Person (Paragraph 3, Absatz 2,) zum Vorführen errichtete und betriebene Empfangsanlage darf der Kunde auf die Dauer von zwei Wochen zur Probe ohne eigene Bewilligung weiter betreiben, wenn bei der Empfangsanlage eine vom Gewerbetreibenden unterfertigte Bestätigung (Absatz 2,) aufliegt.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und den Sitz des Gewerbetreibenden,
die Nummer seiner Hauptbewilligung,
die Art, die Type und die Fabrikationsnummer der Empfangsanlage,
den Standort der Empfangsanlage oder das Kennzeichen des Fahrzeuges und den (Wohn-) Sitz des Kunden,
den Tag der Errichtung der Empfangsanlage und
den letzten Tag des Probebetriebes.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12147054
Alte Dokumentnummer
N9196513977A