Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.04.1994 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.04.199431.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung der den Fernmeldebüros obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten und sich entsprechend ausweisenden Organen der Zutritt zu den Empfangsanlagen und zu den Antennenanlagen zu gestatten.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsurkunde ist bei der Empfangsanlage bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b und des Paragraph 8, Absatz eins, 2, Satz, ist den die Bewilligungsurkunde prüfenden Organen das Leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Bewilligungsinhaber und im Falle des Paragraph 3, Absatz 2, das Beschäftigungsverhältnis zum Bewilligungsinhaber glaubhaft zu machen. Im Falle des Paragraph 17, Absatz 2, ist an Stelle der Bewilligungsurkunde die Bestätigung der Einbringung des Verzichtes bereitzuhalten.
  3. Absatz 3,Der Verlust der Bewilligungsurkunde ist der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde unverzüglich anzuzeigen, die eine Zweitausfertigung herzustellen hat. Die Anzeige ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147056

Alte Dokumentnummer

N9196513979A