Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1977 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.197731.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Hauptbewilligung

Umfang

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Hauptbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 8 anzuwenden sind, dem Inhaber die Befugnis, eine Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Hauptbewilligung) beziehungsweise eine Fernsehrundfunk-Empfangsanlage (Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung) an dem darin angegebenen Standort oder in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, zu errichten und zu betreiben. Vorübergehend darf die Empfangsanlage auch außerhalb des Standortes oder Fahrzeuges errichtet und betrieben werden.
  2. Absatz 2,Als Standort im Sinne dieser Verordnung sind alle Räume in dem in der Bewilligung bezeichneten Haus anzusehen, über die der Bewilligungsinhaber verfügt.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1977,)
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1977,)

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147057

Alte Dokumentnummer

N9196513980A