Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Hauptbewilligung
Umfang
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Hauptbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen der §§ 3 und 8 anzuwenden sind, dem Inhaber die Befugnis, eine Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Hauptbewilligung) beziehungsweise eine Fernsehrundfunk-Empfangsanlage (Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung) an dem darin angegebenen Standort oder in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, zu errichten und zu betreiben. Vorübergehend darf die Empfangsanlage auch außerhalb des Standortes oder Fahrzeuges errichtet und betrieben werden.Die Hauptbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 8 anzuwenden sind, dem Inhaber die Befugnis, eine Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Hauptbewilligung) beziehungsweise eine Fernsehrundfunk-Empfangsanlage (Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung) an dem darin angegebenen Standort oder in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, zu errichten und zu betreiben. Vorübergehend darf die Empfangsanlage auch außerhalb des Standortes oder Fahrzeuges errichtet und betrieben werden.
(2)Absatz 2,Als Standort im Sinne dieser Verordnung sind alle Räume in dem in der Bewilligung bezeichneten Haus anzusehen, über die der Bewilligungsinhaber verfügt.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 345/1977)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1977,) (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 345/1977)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1977,)
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12147057
Alte Dokumentnummer
N9196513980A