Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Betrieb mehrerer Empfangsanlagen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung dürfen an dem darin angegebenen Standort
    1. Litera a
      in Wohnräumen des Bewilligungsinhabers,
    2. Litera b
      in Geschäftsräumen eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke des Gewerbes,
    3. Litera c
      in Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
    4. Litera d
      in Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizei- oder einer Gendarmeriedienststelle
    auch mehrere Rundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunk-Hauptbewilligung) bzw. mehrere Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung) errichtet und betrieben werden. In Wohnräumen des Bewilligungsinhabers dürfen solche Empfangsanlagen auch Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber im gemeinsamen Haushalt leben, errichten und betreiben.
  2. Absatz 2,Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung dürfen an dem darin angegebenen Standort sämtliche vorhandenen Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben und von Privatzimmervermietern (Artikel römisch drei, Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,), in Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten errichtet und betrieben werden.
  3. Absatz 3,Von den Empfangsanlagen in Wohnräumen nach Absatz eins, Litera a, darf eine auf Grund der unbefristeten Hauptbewilligung vorübergehend außerhalb des angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden. Die Bewilligungsurkunde ist sodann bei dieser Empfangsanlage bereitzuhalten; am Standort hat eine Aufzeichnung der Merkmale der Bewilligung aufzuliegen.
  4. Absatz 4,Von den Empfangsanlagen in Geschäftsräumen nach Absatz eins, Litera b, dürfen eine oder mehrere auf Grund der unbefristeten Hauptbewilligung für Zwecke der Ausübung des Gewerbes vorübergehend außerhalb des angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden. Bei jeder dieser Empfangsanlagen ist eine Aufzeichnung der Merkmale der Bewilligung bereitzuhalten.

Schlagworte

Polizeistelle


Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147058

Alte Dokumentnummer

N9196513981A