Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.09.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.09.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

ABSCHNITT römisch drei

Zusatzbewilligung

Paragraph 9,

Die Zusatzbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen des Paragraph 3, anzuwenden sind, dem Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung die Befugnis,

  1. Litera a
    je eine weitere Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Zusatzbewilligung bzw. Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung) in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, und einem zweiten Fahrzeug, das am Standort der Hauptbewilligung zugelassen ist, und vorübergehend auch außerhalb des Fahrzeuges oder
  2. Litera b
    eine der Rundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunk-Zusatzbewilligung) bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung), die nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, in Wohnräumen errichtet und betrieben werden dürfen, vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes
zu errichten und zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147059

Alte Dokumentnummer

N9196513982A