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Art. 5

Fassungen
ab 21.03.1966 — BGBl. Nr. 46/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute21.03.1966 BGBl. Nr. 46/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1966,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

21.03.1966BGBl. Nr. 46/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch fünf

Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung kann sich jeder der Leute dieses Luftfrachtführers oder des vertraglichen Luftfrachtführers, sofern er beweist, daß er in Ausführung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesem Abkommen für den Luftfrachtführer gelten, zu dessen Leuten er gehört; dies gilt nicht, wenn bewiesen wird, daß er in einer Weise gehandelt hat, die nach dem Warschauer Abkommen die Berufung auf Haftungsbeschränkungen ausschließt.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2024

Gesetzesnummer

10011379

Dokumentnummer

NOR40055904

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/46/A5/NOR40055904