Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1966Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien findet nach Bedarf ein Meinungsaustausch statt, um eine enge Zusammenarbeit und eine Verständigung in allen die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens berührenden Angelegenheiten herbeizuführen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Dokumentnummer
NOR40006886