Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1966Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Das Abkommen tritt dreißig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt ein Jahr nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 15. März 1965 in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Dokumentnummer
NOR40006891