Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 30.06.1966 — BGBl. Nr. 136/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute30.06.1966 BGBl. Nr. 136/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1966,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

30.06.1966BGBl. Nr. 136/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 9

Die Luftfahrtbehörde der einen Vertragspartei wird der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen der bezeichneten Unternehmen übermitteln, die billigerweise angefordert werden können, um das auf den nach Artikel 2 Absatz 2, festgelegten Linien von einem bezeichneten Unternehmen der erstgenannten Vertragspartei bereitgestellte Beförderungsangebot zu überprüfen. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung des Umfangs sowie der Herkunft und Bestimmung des Verkehrs erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011380

Dokumentnummer

NOR40006883