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Art. 2

Fassungen
ab 13.09.1966 — BGBl. Nr. 204/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute13.09.1966 BGBl. Nr. 204/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1966,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

13.09.1966BGBl. Nr. 204/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 2

1. Eine Schadenersatzpflicht besteht nur, wenn der Schaden durch Verschulden herbeigeführt ist. Gesetzliche Schuldvermutungen bestehen nicht.

2. Ist der Schaden durch Zufall oder höhere Gewalt herbeigeführt oder können seine Ursachen nicht festgestellt werden, so wird er von denjenigen getragen, die ihn erlitten haben.

3. Ein zu einem Schleppzug gehörendes Schiff haftet nur, wenn es selbst ein Verschulden trifft.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10011382

Dokumentnummer

NOR12147113

alte Dokumentnummer

N9196642017L