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Art. 9

Fassungen
ab 13.09.1966 — BGBl. Nr. 204/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute13.09.1966 BGBl. Nr. 204/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1966,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

13.09.1966BGBl. Nr. 204/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 9

Jede Vertragspartei kann zu dem Zeitpunkt, an dem sie dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, erklären,

  1. Litera a
    daß sie sich vorbehält, in ihrem nationalen Recht oder in internationalen Vereinbarungen vorzusehen daß die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht auf Schiffe anzuwenden sind, die ausschließlich der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen;
  2. Litera b
    daß sie sich vorbehält, in ihrem nationalen Recht vorzusehen, daß die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht auf die Wasserstraßen anzuwenden sind, die ausschließlich ihrer nationalen Schiffahrt vorbehalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10011382

Dokumentnummer

NOR12147120

Alte Dokumentnummer

N9196642024L