Kurztitel
Straßenverkehrszeichenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 83/1966 aufgehoben durch BGBl. Nr. 770/1995Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 770 aus 1995,
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 3. RückstrahlwirkungParagraph 3, Rückstrahlwirkung
(1)Absatz eins,Die spezifischen Rückstrahlwerte R' eines fabriksneuen rückstrahlenden Materials für Straßenverkehrszeichen, ausgenommen die des Materials für die im Abs. 2 genannten Zeichen, müssen bei dem nachstehend angeführten Prüfverfahren jeweils über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:Die spezifischen Rückstrahlwerte R' eines fabriksneuen rückstrahlenden Materials für Straßenverkehrszeichen, ausgenommen die des Materials für die im Absatz 2, genannten Zeichen, müssen bei dem nachstehend angeführten Prüfverfahren jeweils über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:
Prüfverfahren
I
R' = -------
E x A
cd
R' = spezifischer Rückstrahlwert in ---------
lx x m2
I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die
Beobachtungsrichtung zurückgestrahlten Lichtes in cd
E = Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei
senkrechtem Lichteinfall in lx
A = Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m2
Beobachtungswinkel: 1/3 Grad
Meßentfernung: mindestens 10 m
Das rückstrahlende Material ist in trockenem und nassen Zustand zu prüfen.
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! Spez. Rückstrahlwert R' bei einem
! Lichteinfallswinkel von
Farbe !------------------------------------------------------
! 5 Grad ! 20 Grad ! 40 Grad
-------------!-----------------!-----------------!------------------
weiß ! 52 ! 40 ! 9
gelb ! 35 ! 20 ! 7,5
orange ! 19 ! 9,5 ! 2
rot ! 11 ! 7,5 ! 2,5
grün ! 7 ! 5 ! 1,5
blau ! 3 ! 2 ! 0,8
(2)Absatz 2,Die spezifischen Rückstrahlwerte R' eines fabriksneuen rückstrahlenden Materials für die im Anhang 3 unter Abb. 26, 56f und 60a dargestellten Zeichen müssen bei dem im Abs. 1 angeführten Prüfverfahren jeweils über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:Die spezifischen Rückstrahlwerte R' eines fabriksneuen rückstrahlenden Materials für die im Anhang 3 unter Abb. 26, 56f und 60a dargestellten Zeichen müssen bei dem im Absatz eins, angeführten Prüfverfahren jeweils über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:
--------------------------------------------------------------------
! Spez. Rückstrahlwert R' bei einem
! Lichteinfallswinkel von
Farbe !------------------------------------------------------
! 5 Grad ! 20 Grad ! 40 Grad
-------------!-----------------!-----------------!------------------
weiß ! 180 ! 120 ! 95
rot ! 25 ! 17 ! 13
blau ! 14 ! 9 ! 7
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 und 2 angegebenen spezifischen Rückstrahlwerte R' eines rückstrahlenden Materials für Straßenverkehrszeichen dürfen sich während der Zeit, in der ein Straßenverkehrszeichen angebracht ist, nur um höchstens 30% vermindern.Die im Absatz eins und 2 angegebenen spezifischen Rückstrahlwerte R' eines rückstrahlenden Materials für Straßenverkehrszeichen dürfen sich während der Zeit, in der ein Straßenverkehrszeichen angebracht ist, nur um höchstens 30% vermindern.