Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenverkehrszeichenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 83/1966 aufgehoben durch BGBl. Nr. 770/1995Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 770 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1977
Außerkrafttretensdatum
30.11.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 770/1995
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 4. FarbenParagraph 4, Farben
(1)Absatz eins,Die Farbtöne des für die Herstellung von Straßenverkehrszeichen verwendeten Farbmaterials müssen in trockenem Zustand innerhalb der durch die Farbgrenzlinien eingeschlossenen betreffenden Farbgebiete der im Anhang 1 (Anm.: Anhang 1 ist nicht darstellbar) angefügten Farbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage - CIE) von 1931 liegen. Die Leuchtdichtefaktoren müssen den in der angeschlossenen Tabelle angegebenen Werten entsprechen. Die Beleuchtung ist mit Normlichtart C (Tageslicht) und Normlichtart A (Glühlampenlicht) unter einem Lichteinfallswinkel von 45 Grad, die Beobachtung in Richtung der Flächennormalen vorzunehmen.Die Farbtöne des für die Herstellung von Straßenverkehrszeichen verwendeten Farbmaterials müssen in trockenem Zustand innerhalb der durch die Farbgrenzlinien eingeschlossenen betreffenden Farbgebiete der im Anhang 1 Anmerkung, Anhang 1 ist nicht darstellbar) angefügten Farbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage - CIE) von 1931 liegen. Die Leuchtdichtefaktoren müssen den in der angeschlossenen Tabelle angegebenen Werten entsprechen. Die Beleuchtung ist mit Normlichtart C (Tageslicht) und Normlichtart A (Glühlampenlicht) unter einem Lichteinfallswinkel von 45 Grad, die Beobachtung in Richtung der Flächennormalen vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Für selbstleuchtende (transparente) Straßenverkehrszeichen sind die Farbwerte für die Normlichtart A mit eingeschalteter und ausgeschalteter Lichtquelle zu ermitteln. Bei eingeschalteter Lichtquelle müssen die Farbwerte bei Beobachtung in Richtung der Flächennormalen und in einem Winkel von 60 Grad zu dieser Normalen innerhalb der im Abs. 1 angegebenen Farbgebiete liegen.Für selbstleuchtende (transparente) Straßenverkehrszeichen sind die Farbwerte für die Normlichtart A mit eingeschalteter und ausgeschalteter Lichtquelle zu ermitteln. Bei eingeschalteter Lichtquelle müssen die Farbwerte bei Beobachtung in Richtung der Flächennormalen und in einem Winkel von 60 Grad zu dieser Normalen innerhalb der im Absatz eins, angegebenen Farbgebiete liegen.
(3)Absatz 3,Das verwendete Farbmaterial muß lichtecht und entsprechend dauerhaft sein. Der Farbton darf sich nach Aufbringung des Farbmaterials auf das Straßenverkehrszeichen nur in einem solchen Ausmaß ändern, daß er immer noch innerhalb der im Abs. 1 angegebenen Farbgebiete liegt.Das verwendete Farbmaterial muß lichtecht und entsprechend dauerhaft sein. Der Farbton darf sich nach Aufbringung des Farbmaterials auf das Straßenverkehrszeichen nur in einem solchen Ausmaß ändern, daß er immer noch innerhalb der im Absatz eins, angegebenen Farbgebiete liegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12147104
Alte Dokumentnummer
N9196619254R