Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1977 bis 30.11.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.197730.11.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 770/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrszeichenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 770 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

30.11.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 770/1995

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 4, Farben

  1. Absatz eins,Die Farbtöne des für die Herstellung von Straßenverkehrszeichen verwendeten Farbmaterials müssen in trockenem Zustand innerhalb der durch die Farbgrenzlinien eingeschlossenen betreffenden Farbgebiete der im Anhang 1 Anmerkung, Anhang 1 ist nicht darstellbar) angefügten Farbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage - CIE) von 1931 liegen. Die Leuchtdichtefaktoren müssen den in der angeschlossenen Tabelle angegebenen Werten entsprechen. Die Beleuchtung ist mit Normlichtart C (Tageslicht) und Normlichtart A (Glühlampenlicht) unter einem Lichteinfallswinkel von 45 Grad, die Beobachtung in Richtung der Flächennormalen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Für selbstleuchtende (transparente) Straßenverkehrszeichen sind die Farbwerte für die Normlichtart A mit eingeschalteter und ausgeschalteter Lichtquelle zu ermitteln. Bei eingeschalteter Lichtquelle müssen die Farbwerte bei Beobachtung in Richtung der Flächennormalen und in einem Winkel von 60 Grad zu dieser Normalen innerhalb der im Absatz eins, angegebenen Farbgebiete liegen.
  3. Absatz 3,Das verwendete Farbmaterial muß lichtecht und entsprechend dauerhaft sein. Der Farbton darf sich nach Aufbringung des Farbmaterials auf das Straßenverkehrszeichen nur in einem solchen Ausmaß ändern, daß er immer noch innerhalb der im Absatz eins, angegebenen Farbgebiete liegt.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011383

Dokumentnummer

NOR12147104

Alte Dokumentnummer

N9196619254R