Kurztitel
Straßenverkehrszeichenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 83/1966 aufgehoben durch BGBl. Nr. 770/1995Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 770 aus 1995,
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 5. AbmessungenParagraph 5, Abmessungen
Die Straßenverkehrszeichen sind nach den Maßangaben der im Anhang 2 angefügten Tabelle herzustellen. Abweichungen bis zu +/- 3 % der Maßangaben sind zulässig. Bei den im Anhang 3 (Anm.: Anhang 3 ist nicht darstellbar) unter Abb. 11, 12, 13, 49d, 49e, 56f, 56g und 56h dargestellten Zeichen und bei Hinweiszeichen mit einem Flächeninhalt bis zu 1 m2 sowie bei allen Zusatztafeln sind Eckenabrundungen bis zu einem Radius von 30 mm, bei Hinweiszeichen mit einem Flächeninhalt von mehr als 1 m2 solche bis zu einem Radius von 60 mm zulässig.Die Straßenverkehrszeichen sind nach den Maßangaben der im Anhang 2 angefügten Tabelle herzustellen. Abweichungen bis zu +/- 3 % der Maßangaben sind zulässig. Bei den im Anhang 3 Anmerkung, Anhang 3 ist nicht darstellbar) unter Abb. 11, 12, 13, 49d, 49e, 56f, 56g und 56h dargestellten Zeichen und bei Hinweiszeichen mit einem Flächeninhalt bis zu 1 m2 sowie bei allen Zusatztafeln sind Eckenabrundungen bis zu einem Radius von 30 mm, bei Hinweiszeichen mit einem Flächeninhalt von mehr als 1 m2 solche bis zu einem Radius von 60 mm zulässig.