Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1977 bis 30.11.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.197730.11.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 770/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrszeichenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 770 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

30.11.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 770/1995

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 5, Abmessungen

Die Straßenverkehrszeichen sind nach den Maßangaben der im Anhang 2 angefügten Tabelle herzustellen. Abweichungen bis zu +/- 3 % der Maßangaben sind zulässig. Bei den im Anhang 3 Anmerkung, Anhang 3 ist nicht darstellbar) unter Abb. 11, 12, 13, 49d, 49e, 56f, 56g und 56h dargestellten Zeichen und bei Hinweiszeichen mit einem Flächeninhalt bis zu 1 m2 sowie bei allen Zusatztafeln sind Eckenabrundungen bis zu einem Radius von 30 mm, bei Hinweiszeichen mit einem Flächeninhalt von mehr als 1 m2 solche bis zu einem Radius von 60 mm zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011383

Dokumentnummer

NOR12147105

Alte Dokumentnummer

N9196619255R