Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenverkehrszeichenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 83/1966 aufgehoben durch BGBl. Nr. 770/1995Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 770 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 6. Bildliche DarstellungParagraph 6, Bildliche Darstellung
Die Straßenverkehrszeichen sind in ihrer bildlichen Darstellung verhältnismäßig entsprechend den im Anhang 3 (Anm.: Anhang 3 ist nicht darstellbar) angefügten Abbildungen auszuführen. Die Anbringung eines bis zu 10 mm breiten weißen oder grauen Außenrandes ist zulässig, sofern nicht schon nach der Abbildung eine andere Umrandung des Straßenverkehrszeichens vorgesehen ist.Die Straßenverkehrszeichen sind in ihrer bildlichen Darstellung verhältnismäßig entsprechend den im Anhang 3 Anmerkung, Anhang 3 ist nicht darstellbar) angefügten Abbildungen auszuführen. Die Anbringung eines bis zu 10 mm breiten weißen oder grauen Außenrandes ist zulässig, sofern nicht schon nach der Abbildung eine andere Umrandung des Straßenverkehrszeichens vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12147106
Alte Dokumentnummer
N9196619256R