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§ 41a KFG 1967

Fassungen
ab 24.04.2026 — BGBl. I Nr. 17/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41a heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 17/2026
§ 41a16.12.202023.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 134/2020
§ 41a25.05.201815.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 41a19.08.200924.05.2018 BGBl. I Nr. 94/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 a

Inkrafttretensdatum

24.04.2026BGBl. I Nr. 17/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat

Paragraph 41 a,

  1. Absatz eins,Auf Antrag kann anstelle der Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins aus Papier eine Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat (Chipkartenzulassungsbescheinigung) ausgestellt werden. Die ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat entspricht funktionell der Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins aus Papier. Wird eine Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat beantragt, erfolgt vorerst die Ausstellung einer befristeten Papierausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins. Diese befristete Zulassungsbescheinigung ist bis zur Zustellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung gültig, längstens jedoch für 8 Wochen. Die auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung mit freiem Auge lesbaren personenbezogenen und fahrzeugspezifischen Daten entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/37/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG. Weitere gemäß Paragraph 47, Absatz eins, erfasste personenbezogene oder fahrzeugspezifische Daten können auf einem Chip gespeichert werden.
  2. Absatz 2,Wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung beantragt, haben die Zulassungsstelle, die Behörde, oder die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, tätig werdende Landesprüfstelle die gemäß Paragraph 47, Absatz eins, erfassten Daten dem mit der Herstellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung beauftragten Unternehmen im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln. Der Auftragsverarbeiter hat sodann die Versendung entsprechend der Zustellverfügung der Behörde oder der Zulassungsstelle zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zieht zur Produktion der Chipkartenzulassungsbescheinigung einen Auftragsverarbeiter heran. Er ist darüber hinaus ermächtigt, für die Zulassungsstellen und Behörden nach Maßgabe des Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter zu den im Absatz 2, genannten Zwecken abzuschließen.
  4. Absatz 4,Für die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat ist bei jedem Antrag ein Kostenersatz zu entrichten, wobei hievon ein bestimmter Teilbetrag für die Herstellung der Chipkarte dem Auftragsverarbeiter gebührt. Die Höhe des Kostenersatzes für die Chipkartenzulassungsbescheinigung sowie die Höhe des Teils, welcher dem Produzenten gebührt, legt der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durch Verordnung fest.
  5. Absatz 5,Im Falle einer Zulassungsbesitzgemeinschaft wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt, welche auf den Zustellbevollmächtigten der Besitzgemeinschaft lautet. Die weiteren Zulassungsbesitzer sind am Chip gespeichert. Auf der Chipkarte ist der Vermerk „Besitzgemeinschaft“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.
  6. Absatz 6,Wird bei der Genehmigung oder Zulassung das Mitführen von Beiblättern vorgeschrieben, so ist auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung der Vermerk „Beiblatt“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.
  7. Absatz 7,Bei Fahrzeugen mit mehreren Teilgenehmigungen pro Fahrgestell wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt. Auf dieser ist der Dateninhalt der Hauptgenehmigung vermerkt. Die Daten der weiteren Teilgenehmigungen sind auf Beiblättern anzuführen. Auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung ist in diesen Fällen der Vermerk „Teilbescheid“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.
  8. Absatz 8,Die nähere Ausgestaltung der Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil römisch eins, insbesondere welche Daten in mit freiem Auge lesbarer Form aufgedruckt werden, wird durch Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur festgelegt.
  9. Absatz 9,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist nach Abschluss der zur Einführung der Chipkartenzulassungsbescheinigung erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen ermächtigt, durch Verordnung den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat beantragt werden können.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40277025