Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 76. Vorläufige Abnahme des
FührerscheinesParagraph 76, Vorläufige Abnahme des, Führerscheines
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß er insbesondere infolge eines übermäßigen Alkoholgenusses oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines erforderlichen Schritte enthalten sind.
(2)Absatz 2,Der vorläufig abgenommene Führerschein ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht das Ermittlungsverfahren gemäß § 75 Abs. 1 eingeleitet wird. Wird auf Grund des Ermittlungsverfahrens die Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 3 lediglich angedroht, so ist der Führerschein dem Besitzer unverzüglich auszufolgen.Die im Absatz 2, angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 75, Absatz eins, eingeleitet wird. Wird auf Grund des Ermittlungsverfahrens die Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, lediglich angedroht, so ist der Führerschein dem Besitzer unverzüglich auszufolgen.
(4)Absatz 4,Wenn die im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt wurde, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Besitzer des Führerscheines seinen Hauptwohnsitz hat.Wenn die im Absatz 3, angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt wurde, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Besitzer des Führerscheines seinen Hauptwohnsitz hat.
(5)Absatz 5,Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins ist unzulässig.
Schlagworte
Erregungszustand
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12155321
Alte Dokumentnummer
N9199438630J