Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2019Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 10cAnlage 10 c
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Anlage 10 c zu § 64 b Abs. 2 Z 2zu Paragraph 64, b Absatz 2, Ziffer 2
LEHRPLAN
für die praktische Ausbildung für die Klasse B
Abschnitt | Schwerpunkt | Ort | Inhalt |
Vorbereitung | Durchführung der Überprüfungen, die vor Antritt einer Fahrt notwendig sind, sowie richtige Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges | Wo das Kraftfahrzeug abgestellt ist | Rundgang- und Innenkontrollen. Richtige Vorbereitung und Durchführung des Startes |
Vorschulung | Elementare Fahrzeugbeherrschung | Parkplatz oder möglichst verkehrsfreie Straße | Die im § 11 Abs. 4 Z 2 FSG angeführten ÜbungenDie im Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, FSG angeführten Übungen |
Grundschulung | Einführung in den Verkehrsraum. Aufbau des Drei-Blick-Trainings. | Verkehrsarme Straßen | Richtiges Benützen der Fahrbahn. Zielklares Bewegen |
Hauptschulung | Aktives und passives Erleben der Verkehrsdynamik. Aufbau des Blickfiltertrainings. | Fahren auf Straßen mit stärkerem Verkehr. Auswahl nach: Querstellen-, Mithalte- und Gegenverkehrsstrecken | Befahren ausgewählter Lehrstrecken und Manöverkommentierung |
Perfektionsschulung | Einführung in die jeweils geeignetste Verkehrstaktik. Kommentiertes Fahren. Besondere Fahrzeugbeherrschung | Alle vom Standort aus erreichbaren Verkehrsräume | Zielfahren, Überlandfahrten, Dynomentraining, Defensivtaktik, Spezielle Fahrzeugbeherrschung, Prüfungsvorbereitung |
Überprüfung | Überprüfung des Kraftfahrzeuges auf Verkehrs- und Betriebssicherheit | Möglichst in verkehrsfreiem Raum | Einfache Überprüfungen, die man am Kraftfahrzeug ohne Werkzeug durchführen kann |
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Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215475