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Anl. 2 KDV 1967

Fassungen
ab 23.01.1981 — BGBl. Nr. 16/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute23.01.1981 BGBl. Nr. 16/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

23.01.1981BGBl. Nr. 16/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Anlage 2 (Paragraph 11,)

Messung der Beleuchtungsstärke von Scheinwerfern gemäß Paragraph 11, Absatz 3

  1. Absatz eins,Die Messung der Beleuchtungsstärke des mit einem Scheinwerfer gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ausgestrahlten Lichtes hat auf einem Meßschirm nach dem Muster der Anlage 2a zu erfolgen. Auf diesem Meßschirm bedeuten:
    1. Litera a
      die Spur der lotrechten Ebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers auf dem Meßschirm in dessen Mitte die Mittellotrechte („vv“) und die Spur der horizontalen Ebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers auf dem Meßschirm die Mittellinie („hh“),
    2. Litera b
      der Schnittpunkt der Mittellinie („hh“) mit der Mittellotrechten („vv“) den Mittelpunkt („H“),
    3. Litera c
      die beiden vom Mittelpunkt („H“) 225 cm entfernten, auf der Mittellinie liegenden Punkte die Seitenpunkte („H2“),
    4. Litera d
      die beiden auf der Mittellinie („hh“) in der Mitte zwischen dem Mittelpunkt („H“) und den Seitenpunkten („H2“) liegenden Punkte die Zwischenpunkte („H1“),
    5. Litera e
      die 11,2 cm unter der Mittellinie („hh“) und parallel zu dieser verlaufende Linie die Linie „e“,
    6. Litera f
      die 67,5 cm unter der Mittellinie („hh“) und parallel zu dieser verlaufende Linie die Linie „f“.
  2. Absatz 2,Bei der Messung von Scheinwerfern gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ist, soweit dies die Lampenfassung des Scheinwerfers zuläßt, zu verwenden

 

eine Kraftfahrzeugglühlampe mit farblosem Kolben und zwei Leuchtkörpern (ÖNORM römisch fünf 5431)

entsprechend der Bauart

B

B

C

mit einer Nennspannung von

6 römisch fünf

12 römisch fünf

6 römisch fünf

bei einer Spannung von

6,75 römisch fünf

13,5 römisch fünf

6,75 römisch fünf

und einer Leistungsaufnahme für Abblendlicht von

25 W

35 W

15 W

für Fernlicht von

25 W

35 W

15 W.

Die ermittelten Beleuchtungsstärken sind zu beziehen auf einen Lichtstrom von

 

 

 

bei Abblendlicht

280 lm

430 lm

125 lm

bei Fernlicht

400 lm

570 lm

180 lm.

Die Leistungsaufnahme darf bei diesem Lichtstrom bei einer Spannung von

6,75 römisch fünf

13,5 römisch fünf

6,75 römisch fünf

von der Nennleistung um nicht mehr als

6 v. H.

6 v. H.

6 v. H.

abweichen.

 

 

 

Weist der Scheinwerfer keine für eine Glühlampe der ÖNORM V 5431, Ausgabe März 1966, geeignete Fassung auf, so ist die Messung je nach Angabe des Erzeugers mit einer Glühlampe nach ÖNORM V 5432, Ausgabe Juli 1966, oder V 5433, Ausgabe März 1966, durchzuführen; hiebei muß der Lichtstrom mit dem in der betreffenden ÖNORM angegebenen Mindestwert übereinstimmen.

Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1978,)

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051023