Rechtstracker.at

Art. 3 (ÜR) KDV 1967

Fassungen
31.12.1997 bis 07.09.1999 — BGBl. II Nr. 427/1997 · 4 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 (ÜR) heute12.08.2009 § → § BGBl. II Nr. 258/2009 · 5 Dokumente
Art. 3 (ÜR)08.09.199911.08.2009 § → § BGBl. II Nr. 308/1999 · 5 Dokumente
Art. 3 (ÜR)31.12.199707.09.1999 § → § BGBl. II Nr. 427/1997 · 4 Dokumente
Art. 3 (ÜR)26.03.199730.12.1997 § → § BGBl. II Nr. 80/1997 · 3 Dokumente
Art. 3 (ÜR)21.01.198925.03.1997 § → § BGBl. Nr. 33/1989 · 2 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.05.1985 BGBl. Nr. 161/1985

Das RIS führt für diesen Tag 4 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1985,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1985BGBl. Nr. 161/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

Motorfahrräder, die dem Paragraph 54, a KDV 1967 nicht entsprechen, dürfen nach dem 1. Juli 1986 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051048

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

21.01.1989BGBl. Nr. 33/1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz eins,Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor sind, wenn ihre Type oder wenn sie einzeln vor dem 1. Jänner 1987 genehmigt worden sind, von Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A Litera c, ausgenommen, wenn sie diesen Wert (0,62 g/km) um nicht mehr als 50 vH überschreiten. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 1. Oktober 1988 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1988 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind oder im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die in das Bundesgebiet eingebracht worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 28. Feber 1989 nicht mehr zugelassen werden. Der erste Satz gilt nicht für Fahrzeuge, die vor diesen Zeitpunkten bereits einmal in Österreich zugelassen waren.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1987,)

  2. Absatz 3,Bis zum Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph 8, Absatz eins,) gelten anstelle der dort angeführten Werte folgende:

Ziffer eins

71 dB(A),

Ziffer 2

78 dB(A),

Ziffer 3 Punkt eins

80 dB(A),

Ziffer 3 Punkt 2

81 dB(A),

Ziffer 3 Punkt 3

83 dB(A),

Ziffer 4 Punkt eins

79 dB(A),

Ziffer 4 Punkt 2

80 dB(A),

Ziffer 5 Punkt eins

81 dB(A),

Ziffer 5 Punkt 2

82 dB(A),

Ziffer 6 Punkt eins Punkt eins

85 dB(A),

Ziffer 6 Punkt eins Punkt 2

86 dB(A),

Ziffer 6 Punkt 2 Punkt eins

86 dB(A),

Ziffer 6 Punkt 2 Punkt 2

87 dB(A),

Ziffer 7 Punkt eins Punkt eins

86 dB(A),

Ziffer 7 Punkt eins Punkt 2

88 dB(A),

Ziffer 7 Punkt 2 Punkt eins

87 dB(A),

Ziffer 7 Punkt 2 Punkt 2

89 dB(A),

Ziffer 8 Punkt eins Punkt eins

85 dB(A),

Ziffer 8 Punkt eins Punkt 2

85 dB(A),

Ziffer 8 Punkt 2 Punkt eins

86 dB(A),

Ziffer 8 Punkt 2 Punkt 2

87 dB(A),

Ziffer 9

75 dB(A).

Hievon sind ausgenommen, wenn ihre Typen oder wenn sie einzeln genehmigt worden sind:

  1. Litera a
    die in Ziffer eins bis 6 Punkt eins, 7 Punkt eins, 8 und 9 angeführten Fahrzeuge vor dem 1. Oktober 1986,
  2. Litera b
    die in Ziffer 6 Punkt 2 und 7 Punkt 2 angeführten Fahrzeuge vor dem 1. Oktober 1988;
diese Fahrzeuge müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen. Fahrzeuge, die den in Ziffer eins, sowie 3 bis 9 angeführten, sie betreffenden Wert übersteigen, dürfen nach dem 30. September 1988 nicht mehr zugelassen werden. Dies gilt jedoch nicht
  1. Litera a
    für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1988 bereits einmal in Österreich zugelassen waren und
  2. Litera b
    für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1988 in das Bundesgebiet eingebracht oder im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die vor dem 1. Oktober 1988 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind, oder die vor dem 1. Oktober 1988 genehmigt worden sind, wenn sie den in Ziffer eins, 3, 3 Punkt eins, 3 Punkt 2, oder 3.3 angeführten, sie betreffenden Wert übersteigen.
Die unter Litera b, genannten Fahrzeuge dürfen noch bis 30. Juni 1989 zugelassen werden, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen nachgewiesen wird; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051061

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

26.03.1997BGBl. II Nr. 80/1997

Außerkrafttretensdatum

11.08.2009danach: BGBl. II Nr. 258/2009

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei
(Übergangsbestimmungen)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz eins,Von den einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung bereits genehmigt worden sind, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Diese Fahrzeuge müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 3, (hinsichtlich Paragraph eins d, Absatz 2 bis 4) sind jedenfalls anzuwenden.
  2. Absatz 2,Von Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph eins d, Absatz eins,) sind Fahrzeuge der Kategorie M tief 1 und N tief 1 ausgenommen, wenn sie als Type vor dem 1. Jänner 1995 genehmigt worden sind, oder einzeln vor dem 1. Jänner 1996 genehmigt und erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind. Typengenehmigte Fahrzeuge dürfen nach dem 1. Jänner 1996 aber nur mehr dann erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn festgestellt worden ist, daß das Fahrzeug der Richtlinie 93/59/EWG entspricht.
  3. Absatz 3,Die Ermittlung des Absorptionskoeffizienten (Paragraph eins d, Absatz eins, Richtlinie 72/306/EWG) entfällt für Fahrzeuge gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3,, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind.
  4. Absatz 4,Artikel römisch eins, Ziffer 13, (Paragraph 4, Absatz 5 a, zweiter Satz) gilt nicht für Ersatzräder, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht worden sind.
  5. Absatz 5,Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, (Artikel römisch eins, Ziffer 17,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1995 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, (Artikel römisch eins, Ziffer 17,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1995 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 1. Oktober 1996 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  6. Absatz 6,Typenscheine (Paragraph 21 a,), die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, bleiben weiter gültig. Typenscheine und deren Datenblätter auf Basis der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Genehmigungen können weiterhin nach dem bestehenden Muster ausgestellt werden.
  7. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1995,)
  8. Absatz 8,Bei der Behörde vorrätige Kennzeichentafeln für Kleinmotorräder, die nicht den Bestimmungen der Anlage 5e entsprechen, dürfen noch aufgebracht und deren Kennzeichen zugewiesen werden. Ausgegebene Kennzeichentafeln für Kleinmotorräder bleiben weiter gültig.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051138

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

31.12.1997BGBl. II Nr. 427/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei
(Übergangsbestimmung)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz eins,Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph eins c, Absatz 5,), Ziffer 6, (Paragraph eins d, Absatz 8,), Ziffer 10, (Paragraph 4 a,), Ziffer 11, (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,), Ziffer 15, (Paragraph 11, Absatz eins,), Ziffer 16, (Paragraph 17, Absatz 3,), Ziffer 17, (Paragraph 17 a,, Paragraph 17 b, Absatz 2,, Paragraph 17 c, Absatz 2,), Ziffer 24, (Paragraph 54 a, Absatz 6,) und Ziffer 25, (Paragraph 54 a, Absatz 7 und 8) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  2. Absatz 2,Artikel eins, Ziffer eins, (Paragraph eins c, Absatz eins,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 (1. Oktober 1999 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge der Klassen M dürfen aber nach dem 30. September 1999 (30. September 2001 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  3. Absatz 3,Artikel eins, Ziffer 2, (Paragraph eins c, Absatz 3,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 (1. Oktober 1999 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 1999 (30. September 2001 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  4. Absatz 4,Artikel römisch eins, Ziffer 7, hinsichtlich Paragraph eins h, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 2003 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  5. Absatz 5,Artikel römisch eins, Ziffer 7, hinsichtlich Paragraph eins j, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  6. Absatz 6,Artikel römisch eins, Ziffer 17, hinsichtlich Paragraph 17 b, Absatz eins, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1997 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 2002 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Nachweis über die elektromagnetische Verträglichkeit einzelner Komponenten oder Bauteile auch nach der Richtlinie 89/336/EWG erbracht werden.
  7. Absatz 7,Artikel römisch eins, Ziffer 17, hinsichtlich Paragraph 17 c, Absatz eins, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1997 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 1998 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  8. Absatz 8,Artikel römisch eins, Ziffer 18, (Paragraph 18 b,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 (1. Oktober 1999 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge der Klassen M und N 1 dürfen aber nach dem 30. September 1999 (30. September 2001 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  9. Absatz 9,Artikel römisch eins, Ziffer 19, (Paragraph 21 a, Absatz 2,) gilt nicht für Datenblätter in Typenscheinen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgestellt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Weiters gilt Ziffer 19, nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1996 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  10. Absatz 10,Artikel römisch eins, Ziffer 22, (Paragraph 46, Absatz 3,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. November 1999 bereits genehmigt worden sind.
  11. Absatz 11,Die Werte der Ziffer 3, in der Tabelle 1 zu Paragraph eins d, Absatz eins, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Werte bereits genehmigt worden sind. Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppe römisch eins (N1 mit einer Bezugsmasse bis 1 250 kg), die der Ziffer 3, nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. September 1997 einzeln genehmigt und erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppe römisch zwei (N1 mit einer Bezugsmasse von 1 250 kg bis 1 700 kg) und Gruppe römisch drei (N1 mit einer Bezugsmasse über 1 700 kg), die der Ziffer 3, nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1997 als Type oder bis 30. September 1998 einzeln genehmigt werden. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 1998 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051140