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Art. 4 (ÜR) KDV 1967

Fassungen
ab 08.09.1999 — BGBl. II Nr. 308/1999 · 5 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 (ÜR) heute08.09.1999 § → § BGBl. II Nr. 308/1999 · 5 Dokumente
Art. 4 (ÜR)01.10.198907.09.1999 § → § BGBl. Nr. 455/1988 · 4 Dokumente
Art. 4 (ÜR)29.07.198930.09.1989 § → § BGBl. Nr. 362/1987 · 3 Dokumente
Art. 4 (ÜR)21.01.198928.07.1989 § → § BGBl. Nr. 33/1989 · 2 Dokumente
Art. 4 (ÜR)13.08.1988 BGBl. Nr. 455/1988

Das RIS führt für diesen Tag 5 Dokumente zu Art. 4 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

13.08.1988BGBl. Nr. 455/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch vier

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz eins,Von Artikel römisch eins, Ziffer eins, sind ausgenommen:
    1. Litera a
      hinsichtlich des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 sowie Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2 und Ziffer 3 Punkt 3, jeweils bezüglich der Litera e, – Fahrzeuge deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind;
    2. Litera b
      hinsichtlich des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A – Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits einmal in Österreich zugelassen worden sind; ferner sind ausgenommen
      1. Ziffer eins
        Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, wenn sie in das Bundesgebiet eingebracht worden sind oder im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die in das Bundesgebiet eingebracht worden sind,
        1. Sub-Litera, a, a
          mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3: vor dem 1. Oktober 1986,
        2. Sub-Litera, b, b
          mit einem Hubraum von nicht mehr als 1500 cm3: vor dem 1. Oktober 1987.
        Solche Fahrzeuge dürfen aber, wenn sie unter lit. aa fallen, nach dem 31. März 1987, wenn sie unter lit. bb fallen, nach dem 31. Dezember 1987 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren. Fahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 1 500 cm3, die nicht dem Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A KDV 1967 entsprechen, dürfen nach dem 1. Oktober 1987 nur zugelassen werden, wenn für sie eine besondere Ausnahmebewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorliegt. Eine derartige Ausnahmebewilligung wird nur erteilt, wenn das Fahrzeug noch nicht im Ausland zugelassen war und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A KDV 1967 mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen Belastung verbunden wäre;
      2. Ziffer 2
        Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, wenn sie vor dem 25. Mai 1986 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind oder im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die in das Bundesgebiet eingebracht worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 1986 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren;
    3. Litera c
      hinsichtlich des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2 und Ziffer 3 Punkt 2 Punkt eins, – Fahrzeuge mit Motoren mit Fremdzündung, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, sofern nicht bei der Genehmigung festgestellt wurde, daß sie bereits der Regelung Nr. 15 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1982, (Änderungsserie 04) entsprechen; Fahrzeuge, die der Regelung Nr. 15 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1982, (Änderungsserie 04) nicht entsprechen, dürfen nach dem 30. September 1985 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren;
    4. Litera d
      hinsichtlich des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2, – Fahrzeuge mit Motoren mit Selbstzündung, die vor dem 1. Oktober 1985 bereits einmal in Österreich zugelassen waren;
    5. Litera e
      hinsichtlich des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 2, – Fahrzeuge, die erstmals vor dem 1. Jänner 1981 zugelassen oder vor dem 1. Juli 1980 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind;
    6. Litera f
      hinsichtlich des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt 3, bezüglich der Litera a bis c – Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1985 bereits einmal in Österreich zugelassen waren.
    Fahrzeuge, die unter diese Ausnahmen fallen, müssen jedoch den bisherigen Vorschriften über Auspuffgase entsprechen.
  2. Absatz 2,Von Artikel römisch eins, Ziffer eins, sind hinsichtlich des Paragraph eins, d Absatz 3, Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, wenn bei Einhaltung dieser Bestimmung eine wesentliche Minderung der Motorleistung unvermeidbar wäre; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  3. Absatz 3,Von Artikel römisch eins, Ziffer eins, sind hinsichtlich des Paragraph eins, d Absatz 4, erster Satz Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
  4. Absatz 4,Von Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph 8, Absatz eins,) sind ausgenommen, wenn ihre Type oder wenn sie einzeln genehmigt worden sind:
    1. Litera a
      die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 Punkt eins, 7 Punkt eins, 8 und 9 angeführten Fahrzeuge vor dem 1. Oktober 1989,
    2. Litera b
      die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 6 Punkt 2 und 7 Punkt 2 angeführten Fahrzeuge vor dem 1. Oktober 1991;
    diese Fahrzeuge müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen. Fahrzeuge, die den im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 9 angeführten, sie betreffenden Wert übersteigen, dürfen nach dem 30. September 1991 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren.
  5. Absatz 5,Von Artikel römisch eins, Ziffer 5, sind hinsichtlich des Paragraph 8, a Absatz eins, Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (1. Jänner 1989) genehmigt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051060

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

29.07.1989BGBl. Nr. 362/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch vier

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz eins,Von Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt 3,) und Ziffer 2, (Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 5,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
  2. Absatz 2,Von Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph 7, Absatz 2,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  3. Absatz 3,Von Artikel römisch eins, Ziffer 9, (Paragraph 54, a Absatz 6,) sind Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, ausgenommen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 1987 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  4. Absatz 4,Wenn
    1. Ziffer eins
      ein Seitenständer, der nicht dem Artikel römisch eins, Ziffer 9, entspricht,
      1. Litera a
        entfernt wird,
      2. Litera b
        in einen vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird, oder
    2. Ziffer 2
      ein dem Artikel römisch eins, Ziffer 9, entsprechender Seitenständer angebracht wird,
    entfällt die Anzeigepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051062

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

21.01.1989BGBl. Nr. 33/1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch vier

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer eins und 3 hinsichtlich des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3, unterliegen die dort angeführten Fahrzeuge den Werten des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der 18. Novelle zur KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1985,, und der 21. Novelle zur KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1986,, sofern nicht bei der Genehmigung festgestellt wurde, daß sie bereits den erstgenannten Vorschriften entsprechen; in diesem Fall braucht nicht auch der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3, in der bisherigen Fassung erbracht zu werden.
  2. Absatz 2,Kraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1989 bereits einmal in Österreich zugelassen waren, sind von Artikel römisch eins, Ziffer eins und 3 hinsichtlich Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie B ausgenommen; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften über Auspuffgase (Absatz eins,) entsprechen.
  3. Absatz 3,Kraftwagen in geländegängiger Bauweise, die vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph eins, d Absatz 2,) gemäß Artikel römisch fünf, Absatz eins, unter Anwendung des Paragraph eins, d Absatz 2, KDV 1967 in der Fassung der 18. Novelle zur KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1985,, genehmigt wurden, sind von Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3,) ausgenommen; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften über Auspuffgase (Absatz eins,) entsprechen. Fahrzeuge, die unter diese Ausnahme fallen, dürfen jedoch nach dem 31. Dezember 1988 nicht erstmals zugelassen werden.
  4. Absatz 4,Bis zum Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie B (Artikel römisch fünf, Absatz 2, Litera a,) ist zur Bestimmung des Merkmales der geländegängigen Bauweise im Sinne des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2, KDV 1967 in der Fassung der 18. Novelle zur KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1985,, und der 20. Novelle zur KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1986,, Paragraph eins, d Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch eins, Absatz 4, anzuwenden.
  5. Absatz 4 a,Von Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3,) sind Kraftwagen der Kategorie B ausgenommen, wenn sie vor dem 1. Jänner 1989 in das Bundesgebiet eingebracht oder im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die vor dem 1. Jänner 1989 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen, wenn für sie eine besondere Ausnahmebewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorliegt, noch bis 30. Juni 1989 zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren. Eine derartige Ausnahmebewilligung wird nur erteilt, wenn das Fahrzeug noch nicht im Ausland zugelassen war und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie B KDV 1967 mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen Belastung verbunden wäre.
  6. Absatz 5,Von Artikel römisch eins, Ziffer 6, (Paragraph 3, Absatz 2,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
  7. Absatz 6,Von Artikel römisch eins, Ziffer 7, (Paragraph 3, g Absatz 3,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  8. Absatz 7,Von Artikel römisch eins, Ziffer 8, (Paragraph 3, h Absatz 4,) und Ziffer 9, (Paragraph 3, i Absatz 5,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
  9. Absatz 8,Von Artikel römisch eins, Ziffer 10, (Paragraph 3, j) sind Sattelanhänger ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
  10. Absatz 9,Reifen, die dem Artikel römisch eins, Ziffer 14, (Paragraph 4, Absatz 4, c) nicht entsprechen, dürfen nach dem 31. Dezember 1987 nicht mehr feilgeboten und nach dem 31. Dezember 1992 nicht mehr verwendet werden.
  11. Absatz 10,Formblätter für die Abmeldung (Anlage 4 a), die nicht dem Artikel römisch eins, Ziffer 29, entsprechen, können aufgebraucht werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051067

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1989BGBl. Nr. 455/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch vier

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

Bis zum Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 2,) am 1. Oktober 1990 bzw. 1. Oktober 1991 gelten anstelle der dort angeführten Werte folgende:

 

a) für CO

b) für HC

c) für NOX

  1. Ziffer eins
    für Kleinmotorräder mit
  2. eins Punkt eins
    Zweitaktmotor

13 g/km

6,5 g/km

2 g/km

  1. eins Punkt 2
    Viertaktmotor

18 g/km

6,5 g/km

1 g/km

  1. Ziffer 2
    für Motorräder und Motorräder mit Beiwagen, ausgenommen Kleinmotorräder, entsprechend ihrem Bezugsgewicht mit
  2. 2 Punkt eins
    Zweitaktmotor

12,8-32 g/km

8-12 g/km

1 g/km

  1. 2 Punkt 2
    Viertaktmotor

17,5-35 g/km

4,2-6 g/km

0,8 g/km

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051068

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

08.09.1999BGBl. II Nr. 308/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch vier
(Übergangsbestimmung)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz eins,Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph eins a, Absatz eins a,), Ziffer 4, (Paragraph eins c, Absatz 3 a,), Ziffer 11, (Paragraph 4, Absatz 3 d,), Ziffer 15, hinsichtlich Paragraph 8 a, Absatz 3, letzter Satz, Ziffer 17, (Paragraph 11, Absatz eins a,), Ziffer 19, hinsichtlich Paragraph 12, Absatz 3,, Ziffer 21, hinsichtlich Paragraph 13, Absatz 3,, Ziffer 22, hinsichtlich Paragraph 13 b, Absatz 2,, Ziffer 23, hinsichtlich Paragraph 14, Absatz 3,, Ziffer 25, (Paragraph 15, Absatz 8,), Ziffer 27, hinsichtlich Paragraph 17 d, Absatz 2 und Ziffer 28, hinsichtlich Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Dezember 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  2. Absatz 2,Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph eins b, Absatz 2,), Ziffer 5, (Paragraph eins d, Absatz 5,), Ziffer 6, (Paragraph eins f, Absatz eins a,), Ziffer 13, (Paragraph 4 a, Absatz eins,), Ziffer 15, hinsichtlich Paragraph 8 a, Absatz 3, erster Satz und Ziffer 27, hinsichtlich Paragraph 17 d, Absatz eins, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  3. Absatz 3,Artikel römisch eins, Ziffer 7, (Paragraph eins h, Absatz 2,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 2003 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  4. Absatz 4,Artikel römisch eins, Ziffer 9, (Paragraph eins i, Absatz 3,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1999 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  5. Absatz 5,Artikel römisch eins, Ziffer 10, (Paragraph 3, Absatz 3,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. März 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  6. Absatz 6,Schneeketten, die der ÖNORM römisch fünf 5117 November 1991 oder ÖNORM römisch fünf 5119 September 1991 entsprechen, dürfen weiterhin feilgeboten und verwendet werden.
  7. Absatz 7,Artikel römisch eins, Ziffer 14, (Paragraph 6, Absatz eins a,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  8. Absatz 8,Artikel römisch eins, Ziffer 16, (Paragraph 10, Absatz 7,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2000 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  9. Absatz 9,Artikel römisch eins, Ziffer 20, (Paragraph 12 a und Paragraph 12 b,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  10. Absatz 10,Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen, Rückfahrscheinwerfer und Rückstrahler, die als Ersatzteile bestimmt sind, dürfen auch weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (frühere Fassung der Richtlinie) genehmigt werden, sofern diese
    • Strichaufzählung
      für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und
    • Strichaufzählung
      den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften der jeweiligen Richtlinie entsprechen.
  11. Absatz 11,Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Artikel römisch eins, Ziffer 28, hinsichtlich Paragraph 18 a, Absatz 2, Satz 1 und 2 ab dem 1. Juli 1999 entsprechen.
  12. Absatz 12,Artikel römisch eins, Ziffer 29, (Paragraph 18 c,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  13. Absatz 13,Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis längstens 28. Februar 1998 ausgestellt werden.
  14. Absatz 14,Schulfahrzeuge für die Gruppe D, die nicht dem Artikel römisch eins, Ziffer 43, (Paragraph 63 a, Absatz 2 a,) entsprechen, dürfen noch bis längstens 30. September 2000 als Schulfahrzeuge verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051145