Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2019Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Fahrtrichtungsanzeiger
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Sichtbarkeit des mit Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern ausgestrahlten Blinklichtes und der Leuchtflächen dieser Blinkleuchten muß gewährleistet sein
in einem Vertikalwinkelbereich von

15° zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene;
in einem Horizontalwinkelbereich zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und senkrecht zur Fahrbahn verlaufenden Ebene
bei vorne oder hinten am Fahrzeug angebrachten
Blinkleuchten: von 45° zur Fahrzeugmitte und von 80° zum äußersten Rand des Fahrzeuges,
bei an den Längsseiten des Fahrzeuges angebrachten
Blinkleuchten: von 5° zur Fahrzeugmitte und
für nach vorne ausgestrahltes Blinklicht: von 45° nach außen,
für nach hinten ausgestrahltes Blinklicht: von 60° nach außen,
bei an den Längsseiten des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten, wenn das Fahrzeug überdies hinten mit Blinkleuchten ausgerüstet ist,
für nach vorne ausgestrahltes Blinklicht: von 45° nach außen und von 10° zur Fahrzeugmitte,
für nach hinten ausgestrahltes Blinklicht: zwischen 55° und 5° nach außen.
(2)Absatz 2,An den im § 19 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Fahrzeugen müssen Blinkleuchten an den Längsseiten und vorne und hinten angebracht sein. Bei Fahrzeugen, bei denen die an den Längsseiten angebrachten Blinkleuchten von vorne wenigstens unter einem Vertikalwinkel von „±“ 15° und unter einem Winkel von 10° zu der durch die Mitte der Blinkleuchte führenden Parallelebene zur Längsmittelebene des Fahrzeuges zur Fahrzeugmitte und unter einem Winkel von 45° zu dieser Parallelebene nach außen sichtbar sind, sind Blinkleuchten vorne nicht erforderlich.An den im Paragraph 19, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Fahrzeugen müssen Blinkleuchten an den Längsseiten und vorne und hinten angebracht sein. Bei Fahrzeugen, bei denen die an den Längsseiten angebrachten Blinkleuchten von vorne wenigstens unter einem Vertikalwinkel von „±“ 15° und unter einem Winkel von 10° zu der durch die Mitte der Blinkleuchte führenden Parallelebene zur Längsmittelebene des Fahrzeuges zur Fahrzeugmitte und unter einem Winkel von 45° zu dieser Parallelebene nach außen sichtbar sind, sind Blinkleuchten vorne nicht erforderlich.
(3)Absatz 3,Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anhängen der Richtlinie 76/759/EWG in der Fassung 1999/15/EG entsprechen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1978)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1978,)
(5)Absatz 5,Für die an Anhängern angebrachten Blinkleuchten gelten Abs. 1 Z. 2 lit. a und § 10 Abs. 7 sinngemäß.Für die an Anhängern angebrachten Blinkleuchten gelten Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 10, Absatz 7, sinngemäß.
(6)Absatz 6,Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern müssen 60 bis 120mal in der Minute aufleuchten; die erste Lichtausstrahlung darf nicht später als eine Sekunde nach dem Einschalten erfolgen.
(7)Absatz 7,Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern (Abs. 1 bis 6) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 8, den Bestimmungen der Regelung Nr. 6, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern (Absatz eins bis 6) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 8,, den Bestimmungen der Regelung Nr. 6, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen. (8)Absatz 8,Fahrtrichtungsanzeiger für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge der Klassen L müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 50 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215454