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§ 18a KDV 1967

Fassungen
ab 23.12.2010 — BGBl. II Nr. 458/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18a heute23.12.2010 § → § BGBl. II Nr. 458/2010
§ 18a28.04.201022.12.2010 § → § BGBl. II Nr. 124/2010
§ 18a12.10.200727.04.2010 § → § BGBl. II Nr. 275/2007
§ 18a01.07.200711.10.2007 § → § BGBl. II Nr. 334/2006
§ 18a14.12.200530.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 412/2005
§ 18a01.04.200013.12.2005 BGBl. II Nr. 308/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 a

Inkrafttretensdatum

23.12.2010BGBl. II Nr. 458/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Rückblickspiegel und Einrichtungen für die indirekte Sicht

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von
    1. Ziffer eins
      nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel
    2. Ziffer 2
      mehr als 45 km/h müssen mit je einem Rückblickspiegel auf der rechten und linken Fahrzeugseite
    ausgerüstet sein. Diese müssen dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, entsprechen.
  2. Absatz 2,Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen bei
    1. Ziffer eins
      Fahrzeugen der Klassen M und N dem Anhang römisch drei der Richtlinie 2003/97/EG, ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner 2004, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2005/27/EG, ABl. Nr. L 81 vom 30. März 2005, S 44,
    2. Ziffer 2
      dreirädrigen Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7,
    entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe römisch zwei) ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und N3 müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe römisch zwei) und mit zwei Weitwinkelspiegeln (Gruppe römisch vier), jeweils einer auf der Fahrer und einer auf der Beifahrerseite ausgerüstet sein. Überdies sind Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und N3 auf der Beifahrerseite mit einem Anfahrspiegel (Gruppe römisch fünf) und einem Frontspiegel (Gruppe römisch sechs) auszurüsten. Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 500 kg müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe römisch zwei) ausgerüstet sein. Überdies sind diese Fahrzeuge mit zwei Weitwinkelspiegeln (Gruppe römisch vier), jeweils einer auf der Fahrer und einer auf der Beifahrerseite und einem Anfahrspiegel (Gruppe römisch fünf) auf der Beifahrerseite auszurüsten, sofern eine Anbringung derselben mindestens zwei Meter über den Boden möglich ist. Wird das in der Richtlinie geforderte Sichtfeld für Anfahrspiegel der Gruppe römisch fünf auch durch Kombination der Sichtfelder eines Weitwinkelspiegels der Gruppe römisch vier und eines Frontspiegels der Gruppe römisch sechs vermittelt, so ist ein Anfahrspiegel der Gruppe römisch fünf nicht erforderlich. Die Ausrüstung mit Weitwinkel-, Anfahr- und Frontspiegeln gilt nicht für Heeresfahrzeuge. Muss ein Spiegel ausgetauscht oder ersetzt werden, so dürfen nur Spiegel angebracht werden, die der Richtlinie 2007/38/EG, ABl. Nr. L 184, vom 14. Juli 2007, S 25, entsprechen.
  3. Absatz 3,Rückblickspiegel für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie 74/346/EWG in der Fassung 98/40/EG entsprechen.

Schlagworte

Weitwinkelspiegel, Anfahrspiegel

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40125851