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§ 20b KDV 1967

Fassungen
01.12.2001 bis 13.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20b01.12.200113.12.2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 b

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

13.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2005

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Fahrzeugeinteilung

Paragraph 20 b,

Für die Anwendung der EG-Richtlinien gilt folgende internationale Klasseneinteilung der Fahrzeuge:

  1. Absatz eins,Klasse M: Kraftfahrzeuge für Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern.

    Klasse M1: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

    Klasse M2: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 5 t.

    Klasse M3: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t.

  2. Absatz 2,Klasse N: Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern.

    Klasse N1: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t.

    Klasse N2: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 12 t.

    Klasse N3: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t.

  3. Absatz 3,Klasse O: Anhänger einschließlich Sattelanhänger.

    Klasse O1: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 0,75 t.

    Klasse O2: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 0,75 t bis zu 3,5 t.

    Klasse O3: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 10 t.

    Klasse O4: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t.

  4. Absatz 4,Klasse L1: Einspurige Motorfahrräder (Kleinkrafträder).

    Klasse L2: Mehrspurige Motorfahrräder.

    Klasse L3: Motorräder (Krafträder).

    Klasse L4: Motorräder mit Beiwagen.

    Klasse L5: Motordreiräder.

  5. Absatz 5,Klasse Lof: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (40 km/h).

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039826