Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2005Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20bParagraph 20 b
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Fahrzeugeinteilung
§ 20b.Paragraph 20 b,
Für die Anwendung der EG-Richtlinien gilt folgende internationale Klasseneinteilung der Fahrzeuge:
(1)Absatz eins,Klasse M: Kraftfahrzeuge für Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern.
Klasse M1: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Klasse M2: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 5 t.
Klasse M3: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t.
(2)Absatz 2,Klasse N: Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern.
Klasse N1: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t.
Klasse N2: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 12 t.
Klasse N3: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t.
(3)Absatz 3,Klasse O: Anhänger einschließlich Sattelanhänger.
Klasse O1: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 0,75 t.
Klasse O2: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 0,75 t bis zu 3,5 t.
Klasse O3: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 10 t.
Klasse O4: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t.
(4)Absatz 4,Klasse L1: Einspurige Motorfahrräder (Kleinkrafträder).
Klasse L2: Mehrspurige Motorfahrräder.
Klasse L3: Motorräder (Krafträder).
Klasse L4: Motorräder mit Beiwagen.
Klasse L5: Motordreiräder.
(5)Absatz 5,Klasse Lof: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (40 km/h).
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40039826