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§ 21a KDV 1967

Fassungen
ab 01.07.2007 — BGBl. II Nr. 412/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21a heute01.07.2007 § → § BGBl. II Nr. 412/2005
§ 21a01.12.200130.06.2007 BGBl. II Nr. 414/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 412/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Typenschein

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Der Typenschein muß mindestens im Format A5 ausgeführt sein.
  2. Absatz 2,Der Typenschein muss mindestens folgende Inhalte in deutscher Sprache aufweisen:
    1. Ziffer eins
      die Seite 1 gemäß der auf das Fahrzeug zutreffenden Anlage 4a oder 4b,
    2. Ziffer 2
      die für das Fahrzeug zutreffenden zulassungsrelevanten Daten nach Anlage 4; die Daten der „Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 1“ gemäß Anlage 4 müssen nicht wiederholt werden, wenn diese bereits auf Seite 1 angegeben wurden, und
    3. Ziffer 3
      zusätzliche fahrzeugspezifische Angaben, sofern diese bescheidmäßig vorgeschrieben wurden.
  3. Absatz 3,Handschriftliche Eintragungen auf dem Typenschein, die nicht von Behörden vorgenommen werden, sind nur vor der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges, wenn vorgedruckte Typenscheine verwendet werden, für folgende Eintragungen zulässig: Daten des Käufers, Datum der Ausstellung des Typenscheins, Nummer des Typenscheins, Fertigung durch den Aussteller des Typenscheins, Fahrgestellnummer und gegebenenfalls der Motornummer. Eine Eintragung dieser Daten durch andere Personen als den Aussteller des Typenscheins selbst ist mit Ausnahme der Daten des Käufers unzulässig. Als Datum der Ausstellung des Typenscheins ist der Tag anzusehen, an dem vom Aussteller des Typenscheins die Fahrgestellnummer in den Typenschein eingetragen wird. Bei individuell für jedes Fahrzeug angefertigten Typenscheinen ist das Druckdatum des Typenscheins als Datum der Ausstellung einzutragen.
  4. Absatz 4,Bei individuell für jedes Fahrzeug mit einem EDV-System angefertigten Typenscheinen sind die Bestimmungen des Paragraph 21 c, Absatz 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40072417